Beschreibung
In den Normenkontrollverfahren verzichtet das BVerfG in zunehmendem Masse auf die Nichtigerklärung, obwohl die Verfassungswidrigkeit feststeht. Die Bedeutung dieser durch Fortentwicklung des Verfahrensrechts entstandenen Entscheidungsvariante ist bis heute noch nicht geklärt. Unter welchen Voraussetzungen kann bzw. muss auf die Nichtigerklärung verzichtet werden? Ist das verfassungswidrige Gesetz nach der Entscheidung weiterhin anwendbar, weil es nicht nichtig ist?