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Allgemeine Staatslehre

MANULDRUCK

Erscheinungsjahr: 2029
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783642506260
Sprache: Deutsch
Auflage: 3. Auflage

Beschreibung

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Autorenportrait

InhaltsangabeErstes Buch Einleitende Untersuchungen.- Erstes Kapitel. Die Aufgabe der Staatslehre.- 1. Die wissenschaftliche Stellung der Staatslehre.- Gesellschaftswissenschaften und Staatswissenschaften. Die einzelnen Staatswissenschaften. Die Staatslehre als theoretische Staatswissenschaft.- 2. Die Gliederung der Staatslehre.- Allgemeine und besondere Staatslehre. Einteilung der allgemeinen Staatslehre in allgemeine Soziallehre des Staates und allgemeine Staatsrechtslehre. Gegensatz und Zusammenhang beider.- 3. Die Politik und ihr Verhältnis zur Staatslehre.- Die Politik als angewandte Staatswissenschaft und als Kunstlehre. Ihre Bedeutung für die Staatslehre und die Staatsrechtslehre insbesondere.- 4. Kausal- und Normwissenschaft.- Verhältnis der Staatslehre und Politik zu beiden.- 5. Begrenzung der Aufgabe einer allgemeinen Staatslehre.- Ausschließung prähistorischer Forschung. Beschränkung auf die heutige abendländische Staatenwelt. Ausschluß der Politik, mit Ausnahme der Grenzgebiete zwischen ihr und der Staatslehre.- Zweites Kapitel. Die Methodik der Staatslehre.- 1. Notwendigkeit methodologischer Untersuchung.- Methodologische Verwirrung in den Sozialwissenschaften und deren Gründe. Feststellung der Forschungsprinzipien der Saatslehre gefordert.- 2. Unterscnied der soziaiwissenschalthchen Erkenntnis von der naturwissenschaftlichen.- Das Ziel der Naturwissenschaften, die Verwandlung der Qualitäten in Quantitäten, ist in der Sozialwissenschaft nicht zu erreichen. Bedeutung des Individuellen in der Sozialwissenschaft.- 3. Die Forschung nach den Typen in der Sozial Wissenschaft.- Soziale Vorgänge nie identisch, aber doch analog. Wissenschaftliche Isolierung zum Zwecke der Klassifizierung. Einzelstaat staatliche Institution überhaupt - einzelne staatliche Institutionen Gegenstände wissenschaftlicher Betrachtung.- 4. Die Typen als Gegenstand der Staatslehre.- Idealer und empirischer Typus, Entwicklungstypen und Daseinstypen. Der Typus als heuristisches Prinzip. Seine historisch-soziale und juristische Betrachtungsweise.- 5. Die historische Forschungsweise in der Staatslehre.- Unterschied von Änderung und Entwicklung der Institutionen. Zweckwandel bloß Änderung. Entwicklung nur bei konstanten Zwecken. Ansichten von primärer bewußter und unbewußter Schöpfung von Staat und Recht. Einseitigkeit beider. Unbeabsichtigte Nebenerfolge von Zweckhandlungen.- 6. Die juristische Methode in der Staatslehre.- Sie gilt allein für die Feststellung der Sätze der Staatsrechtslehre und Entwicklung deren Inhalts. Juristisch nicht gleich privatrechtlich. Einheitlichkeit der juristischen Methode. Ihre Grenzen.- Drittes Kapitel. Die Geschiclite der Staatslehre.- Antike Staatslehre. Ihr vornehmstes Objekt der Idealtypus.- Daneben eingehende Kritik des Vorhandenen.- Charakter der mittelalterlichen Staatslehre. Verbindung der Staatslehre mit der Jurisprudenz.- Neuere Zeit beginnt mit politischen Erörterungen. Gegensatz hierzu im Naturrecht. Gelegentliche Vermischung beider.- Montesquieus Musterstaat wird Grundlage des liberalen Programms.- Forderung einer allgemeinen Staatslehre. Unklarheit der einschlägigen Darstellungen.- Scheidung des Theoretischen vom Praktischen. Staatsrechtslehre vor allem Domäne des Juristen. Arbeiten philosophischer Schriftsteller darüber. Werke über Politik auf historischer Grundlage. Soziologische, wirtschaftliche und verwandte Forschungen.- Viertes Kapitel. Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften 71125.- I. Universelle und isolierende Forschung.- Staat Objekt der Natur- und Geisteswissenschaften. Notwendigkeit seiner isolierten Betrachtung. Deren Korrektur durch Verbindung mit den anderen Wissenschaften. Warnung vor Vermischung der Methoden.- II. Das Verhältnis der Staatslehre zu den Naturwissenschaften.- 1. Einfluß der Naturbedingungen des Gebiets auf den Staat.- 2. Einfluß der physischen Beschaffenheit der Bewohner auf den Staat. Rassenlehre. Physischer Einfluß psychisch vermittelt.- III. Das Verhältnis der

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