Beschreibung
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird auf dem Gebiet des Strafprozessrechts immer wichtiger und entwickelt sich wegen der beschuldigtenfreundlichen Auslegung der Konventionsrechte als wahre Fundgrube für Strafverteidiger. Die Arbeit untersucht die Rezeption der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch den Bundesgerichtshof. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Klärung der Frage, wie Verfahrensverstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bei Lockspitzeleinsätzen gegen nicht tatgeneigte Personen, bei konventionswidrigen Verfahrensverzögerungen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und bei Nichtgewährung des Fragerechts gemäß Art. 6 Abs. 3d EMRK im nationalen Strafprozessrecht zu kompensieren sind. Hierbei wird insbesondere die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kritisch beleuchtet. Schließlich wird untersucht, mit welcher Rüge die Verstöße gegen Art. 6 EMRK vom Angeklagten im Revisionsverfahren geltend gemacht werden müssen.
Autorenportrait
Der Autor: Frederek Schuska studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Marburg, Tübingen und Speyer und absolvierte den juristischen Vorbereitungsdienst in Stuttgart. Seit 2005 ist er als Rechtsanwalt in Stuttgart tätig, schwerpunktmäßig im Steuerrecht und Steuerstrafrecht.
Rezension
«Zusammenfassend kann das Buch jedem mit dem Strafprozessrecht Befassten als übersichtlich strukturierte und durchgängig gut nachvollziehbare Argumentationsgrundlage empfohlen werden.» (Andreas Grube, Goltdammer's Archiv für Strafrecht)
Inhalt
: Der Einfluss der EMRK in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf das deutsche Strafprozessrecht – Die Schwierigkeiten bei der Rechtsfolgenbestimmung von Verstößen gegen das faire Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK – Feststellung von unzulässigen Tatprovokationen nach Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG und deren Kompensation – Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG – Feststellung und Kompensation strafprozessualer Normen und der EMRK unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von Art. 6 Abs. 3d EMRK – Revisionsrechtliche Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 6 EMRK.