Beschreibung
Die allgemeine Lehre von der Geschäftsbesorgung ist eine juristische Entdeckung besonderer Art, die es bis heute schwer hat, sich vom historischen Ballast des gemeinrechtlichen Mandats zu befreien. Ihr angestammter Platz im bürgerlichen Recht ist nicht das ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Auftragsrecht, sondern das Allgemeine Schuldrecht. Nicht nur Dienst- oder Werkverträge, sondern alle anderen Verträge kommen als Grundlage einer Geschäftsbesorgungstätigkeit in Betracht, für die wesentlich ist, dass sie im Rechtskreis und Interesse eines anderen erfolgt. Die sorgfaltswidrige (fahrlässige) Geschäftsbesorgung und nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauenshaftung) oder die Konstruktion eines selbständigen Beratungsvertrages bildet die Grundlage der Haftung für vertragsschlussbezogene Informationen. Rat und Empfehlung können bereits eine Geschäftsbesorgung sein. Das hat nicht nur Bedeutung für das große Feld der Vermittlung von Kapitalanlagen, sondern auch für das Pflichtenregime der das Investment finanzierenden Bank.
Autorenportrait
Geboren 1952; Promotion (Heidelberg), wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistent in Heidelberg und Trier; 1982 Eintritt in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg; 1987-90 Dozent an der Fachhochschule für Rechtspflege, Schwetzingen; 1991-94 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe; seit 1995 Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe; Lehraufträge an der Universität Heidelberg; seit 2006 Dozent an der Dualen Hochschule in Mosbach.