Beschreibung
Faktischen Lebensgefährten steht bei deliktischer Tötung ihres Partners kein Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB zu. Nach einer Definition dieser Lebensform arbeitet die Autorin heraus, dass die Norm gegenwärtig zu eng ist und auf den hinterbliebenen Lebensgefährten erweitert werden sollte. Am Ende der Arbeit steht ein umfassender Reformvorschlag.
Autorenportrait
Birthe Schekahn studierte Jura in Hamburg und Genf und war anschließend Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht mit Schwerpunkt Familien- und Erbrecht sowie Europäisches Privatrecht der Universität Hamburg. Derzeit ist sie Referendarin am Hanseatischen OLG in Hamburg.
Inhalt
Inhalt: Definition der faktischen Lebensgemeinschaft – Argumente für eine Erweiterung des § 844 Abs. 2 BGB – Möglichkeiten einer Änderung des § 844 Abs. 2 BGB – Vorschlag für eine Erweiterung des gegenwärtigen § 844 Abs. 2 BGB auf faktische Lebensgefährten – Anforderungen an die ausgeweitete Haftung.