Beschreibung
Immer häufiger müssen Steuerberater die Gerichte bemühen, um ihre Forderungen zu realisieren. Dabei ist festzustellen, dass dies – wenn überhaupt – nur teilweise von Erfolg gekrönt ist. Die Gründe hierfür sind vielfältig, angefangen vom nicht nachweisbaren Auftrag über formelle Fehler der Abrechnung, angreifbare Gebührenbestimmung und fehlende oder unzureichende Leistungserfassung.
Oft werden Honorare auch erst kurz vor Jahresende per Mahnbescheid geltend gemacht, nur um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Eine Prüfung Erfolgsaussichten ist dann kaum noch möglich und man geht mehr oder weniger „blind ins Rennen“.
Der in der ZPO verankerte Gütetermin bringt es mit sich, dass die Gerichte zunächst versuchen, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen, was im Prinzip einen Vergleich und damit verbunden einen teilweisen Honorarverlust bedeutet.
Kommt es nicht zum Vergleich, wird unter dem Gesichtspunkt der Darlegungs- und Beweislast geprüft, ob der Vortrag der Parteien schlüssig ist. Dabei ist zunächst der Steuerberater als Kläger gefordert. Er muss insbesondere den Auftrag, die Leistungserbringung und die Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren darlegen und unter Beweis stellen. Das scheitert vielfach daran, dass keine oder nur eine unzureichende Leistungserfassung erfolgt ist.
Konnte auch diese Hürde genommen werden, wird in der Regel ein Gutachter mit der Prüfung der Berechnung beauftragt. In den seltensten Fällen wird die geforderte Gebühr bestätigt; vielmehr werden an verschiedenen Gebühren Abstriche vorgenommen und es kommt, wenn nur zu einen teilweise Obsiegen des Steuerberaters. Die Folge ist, dass er neben dem schmerzlichen Verlust des Honorars auch noch die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Gebühren des Sachverständigen) – zumindest anteilig – zu tragen hat.
Als I-Tüpfelchen fordert der Auftraggeber im Hinblick auf das Gutachten dann auch noch bereits gezahlte Gebühren für die Vergangenheit zurück, soweit sie die im Gutachten festgestellten Gebühren übersteigen.
Am Ende geht das Mandat und damit künftiger Umsatz regelmäßig verloren. Um wieder auf den „alten Stand“ zu kommen, muss dann neuer Umsatz durch Akquise generiert werden, was wiederum mit entsprechenden Werbekosten verbunden ist.
All diese Stolpersteine lassen sich umgehen, indem von vornherein darauf geachtet wird, dass ordnungsgemäß abgerechnet und konsequent beigetrieben wird. Das vorliegende Werk soll eine Hilfestellung geben, wie dies durch organisatorische und vertragliche Regelungen problemlos erreicht werden kann.
Zahlreiche Vertragsmuster - die auch als Download zur Verfügung stehen - runden das Werk ab.