Beschreibung
Soll das Grundgesetz dem Bund oder den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung für den Strafvollzug zuweisen? Dieser aus strafvollzuglicher wie aus bundesstaatlicher Sicht fundamentalen Frage spürt die Arbeit nach. Den konkreten Anlass der Untersuchung bildet die sogenannte «Föderalismusreform 2006», in deren Rahmen die strafvollzugliche Gesetzgebungsbefugnis ausdrücklich vom Bund auf die Länder übertragen wurde. Der Kompetenzwechsel stieß in der Fachwelt auf ebenso einhellige wie scharfe Ablehnung. Nach der zentralen These der Arbeit sprechen dagegen keine überzeugenden fachlichen Gründe für eine Bundeszuständigkeit. Daneben fördert die Untersuchung die überraschende Erkenntnis zu Tage, dass der Bund völlig unbemerkt die Zuständigkeit für den Strafvollzug bereits seit 1994 verloren hatte.
Autorenportrait
Klaus Jünemann, geboren 1981 in Göttingen; 2001-2006 Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth und Würzburg; 2004 Abschluss der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung an der Universität Bayreuth; 2006 Erste Juristische Staatsprüfung an der Universität Würzburg; 2007-2011 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechtsphilosophie, Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Würzburg; seit 2011 Rechtsreferendar im Landgerichtsbezirk Münster.
Inhalt
Inhalt: Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug – Ursprüngliche Bundeskompetenz – Heimlicher Übergang der Kompetenz auf die Länder 1994 – Offener Übergang der Kompetenz auf die Länder mit der Föderalismusreform 2006 – Analyse des strafvollzuglichen Kompetenzübergangs – Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ziele und Aufgaben des Strafvollzugs – Überblick über die neuen Strafvollzugsgesetze der Länder. Inhaltsverzeichnis