Beschreibung
Die Art der Unterhaltsgewährung im Rahmen des Kindesunterhalts erlangt vor allem in Bezug auf volljährige Kinder Bedeutung. In dieser Situation stehen sich die Interessen des Kindes, das nach Geldunterhalt verlangt, und die der Eltern, die eine Gewährung des Unterhalts in Natur vorziehen, gegenüber. Bedeutsam sind daher Sinn und Zweck des Rechts der Eltern, die Art der Unterhaltsgewährung gemäß § 1612 II 1 BGB zu bestimmen, und die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der «besonderen Gründe» des § 1612 II 2 BGB, bei deren Vorliegen das Familiengericht auf Antrag des Kindes die elterliche Naturalunterhaltsbestimmung abändert. Der Sinn und Zweck und die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Praxis werden untersucht. Anhand der gewonnenen Ergebnisse werden Lösungsansätze und ein Reformvorschlag formuliert.
Autorenportrait
Die Autorin: Claudia Schmidt, geb. Radsak, wurde 1976 in Marburg geboren. Sie begann 1995 ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Marburg und beendete es im Januar 2000 mit dem Ersten Staatsexamen an der Universität Würzburg. Seit Januar 2002 ist sie Rechtsreferendarin am Landgericht Darmstadt. Ihre Promotion schloß sie im Februar 2003 ab.
Inhalt
: Interessenkonflikt im Rahmen des § 1612 BGB – Entstehungsgeschichte des § 1612 BGB – Literaturansichten und Rechtsprechung zu Sinn und Zweck des Unterhaltsbestimmungsrechts und den «besonderen Gründen» im Sinne des § 1612 II BGB – Rechtstatsächliche Ermittlungen zu Sinn und Zweck des Unterhaltsbestimmungsrechts und den «besonderen Gründen» des § 1612 II BGB – Reformvorschlag und «Drei-Stufen-Ansatz» zu den «besonderen Gründen» im Sinne des § 1612 II BGB.