Beschreibung
Mangels eines kodifizierten GmbH-Konzernrechts ist der Schutz von Gläubigern abhängiger GmbH der höchstrichterlichen Rechtsprechung überlassen. Die Ausgestaltung konzernspezifischen Gläubigerschutzes steht im Spannungsfeld zwischen Schutzbedürftigkeit von Gläubigern einerseits und Schutzwürdigkeit der Organisationsform andererseits. Diese Ambivalenz unterstreicht die Notwendigkeit einer rationalen Entscheidungsfindung. Am Anfang steht deshalb eine exakte Analyse der Sach- und Rechtslage unter Systematisierung aller Gläubigertypen und Konzernformen. Eine Darstellung der Auswirkungen einer Konzernierung auf die Gläubigertypen schließt sich an. Unter besonderer Berücksichtigung des sehr bekannt gewordenen 'Autokran'-Urteils des Bundesgerichtshofs (BGHZ 95, 330) folgt eine umfassende Sichtung der Lösungskonzepte, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten werden. Dies geschieht auf den Ebenen der Haftungsbegründung (Zustands- und Leitungshaftung), der Haftungszuordnung (Innen- und Außenhaftung) und des Haftungsinhalts (begrenzte und unbegrenzte Haftung). Die Untersuchung führt zu dem Befund, daß nahezu jede rechnerisch mögliche Kombination der einzelnen Elemente auf diesen drei Ebenen in der juristischen Diskussion vertreten wird, wobei die meisten Varianten gewichtige rechtliche Argumente für sich in Anspruch nehmen können. Vor diesem Hintergrund gebietet das Ziel rationaler Problembewältigung, zusätzliche Auswahlkriterien zur Gewinnung einer optimalen Lösung heranzuziehen. Hier bietet sich die Ökonomische Analyse des Rechts an, mit deren Hilfe die einzelnen Haftungskonzepte unter dem Aspekt ihrer jeweiligen ökonomischen Effizienz recht exakt bewertet werden können. Dadurch kann die Rationalität rechtlicher Entscheidungen ohne Eingriff in Autonomie und Primat der Jurisprudenz gesteigert werden. Im Ergebnis zeigt sich, daß eine auf das Stammkapital der abhängigen GmbH beschränkte Konzernleitungs-Außenhaftung das ökonomisch optimale Haftungsregime für den qualifiziert faktischen GmbH-Konzern darstellt. Diese Lösung ist mit rechtlichen Zielvorgaben uneingeschränkt kompatibel und deshalb auch juristisch vorzugswürdig.
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