Beschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Philipps-Universität Marburg (Institut für Verfahrensrecht), Veranstaltung: Masterstudiengang Baurecht und Baubegleitung - von der Projektentwicklung bis zur Streitbeilegung, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit den aktuellen Themen der Kalkulationspraxis zu Nachträgen bei Änderungen des Bauentwurfs und zusätzlichen Leistungen nach VOB/B. Rundum der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu § 2 Abs. 2 und 3 VOB/B, ersten Urteilen von Gerichten zu § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B und dem neuen Werkvertragsrecht vom 01.01.2018 ergeben sich vielerlei neue Fragen, die es in der Hinsicht zu beantworten gilt. Speziell geht es um die Beantwortung der Frage, ob das neue Bauvertragsrecht in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung zu einer Änderung der bisherigen Kalkulationspraxis von Nachträgen führen kann. Es werden hier Vertragskonstellationen zwischen mittelständischen Bauunternehmen und anderen Unternehmen bzw. öffentlichen Auftraggebern betrachtet. Verträge mit Verbrauchern werden nur am Rande betrachtet. Mit dem neuen Bauvertragsrecht ist eine neue Zeit des Bauvertragsrechts im BGB eingeläutet worden. Der Bauvertrag (§§ 650ff. BGB) besitzt nun ein eigenes Kapitel und findet sich erstmalig im deutschen Gesetz wieder. Neben dem Bauvertrag finden auch der Architekten- und Ingenieurvertrag sowie der Verbraucherbauvertrag und der Bauträgervertrag Platz. Der Bauvertrag ist ein spezifisches Anwendungsgebiet eines Werkvertrags und bedarf somit besonderen Anforderungen. Das alte Werkvertragsrecht umfasste mit den bisherigen Regelungen jegliche Art von Werkvertrag ohne weitere Spezifizierung. Hier genau liegt das Problem. Die Herstellung eines maßangefertigten Anzugs ist davon genauso umfasst wie der hier zu behandelnde Bauvertrag. Durch die mangelnde Berücksichtigung des spezifischen Bauvertrags war es absehbar und auch notwendig, wichtige Vertragsbestandteile des Bauvertrags in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen, wie es der Deutsche Baugerichtstag in seinen Anfängen 2006 bereits gefordert hatte. Der Änderungsbedarf bestand unter anderem im einseitigen Anordnungsrecht des Auftraggebers, welches in dieser Form in keinem anderen Werkvertrag zur Anwendung kommt. Des Weiteren sind die aus den Anordnungen folgenden Vergütungsanpassungen aufgenommen worden, worum es in dieser wissenschaftlichen Arbeit hauptsächlich geht.