Beschreibung
Bei der Herstellung von Werken fallen Planung und Durchführung oft merklich auseinander. Ob einfacher Reparaturvertrag oder öffentliches Infrastrukturprojekt: insbesondere um die Kosten unter Kontrolle zu halten, müssen Werkverträge flexibel sein. Ein sich entwickelndes Werk scheint im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Der Werkvertrag des BGB wirkt starr, das Werk unabänderlich. Ist das BGB also überholt? Braucht es ein neues Bauvertragsrecht, um den ewigen Streit um Änderungsanordnungen, Bauverzögerungen und Zusatzkosten beizulegen? Christoph Matz verneint dies. Er bricht mit der Tradition und stellt nicht das Werk, sondern dessen Herstellung in den Mittelpunkt des Vertrags. Dadurch gelingt ihm die Verbindung eines veränderbaren, vom Besteller steuerbaren Leistungsgegenstands mit der für den Werkvertrag typischen Erfolgshaftung. Nach seiner These ist das BGB durchaus geeignet, der Vertragspraxis ein ausgewogenes und umfassendes Leitbild zu sein. Für die vorliegende Dissertation wurde Christoph Matz der 'Baurechtliche Forschungspreis des Deutschen Baugerichtstags e.V.' verliehen.
Autorenportrait
Geboren 1981; Studium der Rechtswissenschaften in Marburg und Adelaide; 2006-10 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Verfahrensrecht der Philipps-Universität Marburg; seit 2010 Referendariat beim OLG Rostock; 2011 Promotion.