Beschreibung
Angelegenheiten des Geistigen Eigentums sind häufig internationalen Charakters. Materiellrechtlich bestehen zahlreiche immaterialgüterrechtsspezifische Konventionen; zuständigkeitsrechtliche Pendants dazu gibt es nicht. Anwendung finden daher die nationalrechtlichen Zuständigkeitserlasse sowie allgemeingültige Zuständigkeitsübereinkommen wie das LugÜ. Die dort statuierten immaterialgüterrechtsbezogenen Zuständigkeitsnormen basieren auf der Zweiteilung in Bestandes- und Verletzungsklagen. Während nun für die Ersten eine Verfahrensführung ausserhalb des 'Belegenheitsstaats' generell als unstatthaft erachtet wird, wird diese Möglichkeit für die Zweiten mittlerweile - wenn auch zuweilen widerwillig - akzeptiert. Entsprechend sehen sich immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten trotz ihrer oftmals länderübergreifenden Natur im Zuständigkeitsrecht mit einer territorialen Aufspaltung konfrontiert. Weshalb werden Bestandes- und Verletzungsklagen zuständigkeitsrechtlich unterschiedlich behandelt? Welche Partei- und Drittinteressen stehen dahinter? Ist diese Differenzierung etwa notwendig, weil die internationale Zuständigkeit des 'Belegenheitsstaats' bei der einen, nicht aber bei der anderen Klageart ausschliesslich zu sein hat; falls ja, ist das berechtigt? Die vorliegende Arbeit gibt Antworten auf solch systemtheoretische Fragen und hinterfragt die derzeit geltende Zuständigkeitsordnung kritisch. Für den Rechtsalltag wesentlichen Fragen wird ebenfalls nachgegangen und gestützt auf grundsätzliche Überlegungen eine Antwort gegeben, beispielsweise: Kann der Deliktsgerichtsstand ausserhalb des 'Belegenheitsstaats' liegen? Wie ist mit Verfahren umzugehen, in denen die von Art. 22 Nr. 4 LugÜ erfasste Bestandesfrage einredeweise aufgeworfen wird? Wann ist bei immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten das Konnexitätserfordernis sachzusammenhangsbezogener Zuständigkeitsanknüpfungen wie etwa dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft erfüllt?